Beförderungsbedingungen
und Taxitarif Stuttgart

- gültig ab 15. Oktober 2008 -


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R e c h t s v e r o r d n u n g
der Landeshauptstadt Stuttgart über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet Stuttgart, den Gemarkungen Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt
Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1190 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) und § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Esslingen verordnet:

§ 1 – Geltungsbereich
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart und in den Landkreis Esslingen. Für Fahrten über den vorgenannten
Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.
§ 2 – Taxitarif
Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Fahrpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PbefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.

Es gelten folgende Tarife:
1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis
.....€ 2,90
2. Mindestentgelt
(Grundtarif und eine Schalteinheit)
..... € 3,00
3. Arbeitstarife

a) Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke)
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der
Fahrgäste € 0,10 je angefangene 52,63 m
Beförderungsstrecke, Kilometerpreis
.....€ 1,90
b) Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke):
Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der
Fahrgäste € 0,10 je angefangene 62,5 m Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis
.....€ 1,60

c) Zeittarif € 0,10 je 13,33 Sekunden
.....€ 27,00 / Std.

Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsamfahren des Taxis in Kraft.
Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt ist, darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt werden.
§ 3 – Beförderungsbedingungen
1. Der Taxifahrer hat den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Er hat das Gepäck ein- und auszuladen und zu verstauen. Dabei und beim Befördern hat er darauf zu achten, dass das Gepäck nicht beschädigt wird.

2. Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt hinzuweisen (§21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung).

3. Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit im Taxi nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere
bestimmen, dass Vorkehrungen gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden (§ 15 BOKraft). Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit
technisch möglich, ohne Zuschlag mitzubefördern.

4. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb des in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte kann die Übernahme des
Beförderungsauftrags von einer Vorauszahlung in Höhe des frei vereinbarten oder – sofern keine Vereinbarung zustande kommt – von einer Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises nach den Tarifen dieser Verordnung abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Beförderungsaufträge innerhalb des Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich § 47 Abs. 4 PBefG), wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises nach
Beendigung der Fahrt unsicher erscheinen lassen.

5. Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von € 50,00 bereithalten.

6. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des genauen Fahrtziels, der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.

7. Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung des Taxis zu ersetzen.

8. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit
dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

9. Nach Eintreffen am Fahrtziel ist der Fahrpreisanzeiger auf KASSE zu
stellen.
§ 4 – Ordnungswidrigkeiten
wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen
1. § 3 Nr. 1 den Fahrgästen nicht beim Ein- und Aussteigen hilft oder
das Gepäck nicht ein- und auslädt, verstaut oder befördert, dass es
dabei nicht beschädigt wird.
2. §3 Nr. 3 die Beförderung von Blindenhunden,
Gepäck, Kinderwagen oder Krankenfahrstühlen ablehnt,
3. §3 Nr. 6 keine oder nur eine unvollständige Quittung erteilt.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die
Verordnung des Bürgermeisteramts vom 2. Januar 2007 (Amtsblatt Nr.
50 vom 14. Dezember 2006) aufgehoben.
Stuttgart, 22. September 2008
Dr. Wolfgang Schuster, Oberbürgermeister

Taxiordnung
§ 1 Geltungsbereich
Die Taxiordnung gilt für Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz in Stuttgart haben und deren Fahrer.

§ 2 Bereithalten von Taxen
Taxen mit Betriebssitz Stuttgart dürfen sich auf mit Zeichen 229 StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen in Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt bereithalten. Für das Bereithalten außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen
(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen; das erste Fahrzeug in Höhe der vorderen Begrenzung des Platzes. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxen ungehindert Aufstellung gewährleistet ist. Unbesetzten Taxen ist der Vortritt zu gewähren.
(2) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.
(3) Auf Standplätzen aufgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen.
(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich anzunehmen und auf dem kürzesten Anfahrtsweg auszuführen.
(6) Vor Annahme eines Fahrauftrags ist ein bestehendes Rauchverbot bekannt zu machen. Kann der Fahrer den Auftrag nicht durchführen, ist der Auftrag an das nächste Fahrzeug weiterzugeben.
(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb
(1) Der Fahrgastraum eines Taxis hat sich stets in einem sauberen Zustand zu befinden.
(2) Nichtrauchertaxen sind an den Scheiben der beiden hinteren Türen mit nach außen und innen wirkenden Symbolen entsprechend der Anlage 2 BOKraft zu kennzeichnen. Die Symbole sind dauerhaft anzukleben. In Nichtrauchertaxen darf während des gesamten Dienstbetriebes nicht geraucht werden.
(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut betrieben werden, dass sie die Fahrgäste nicht stören.
(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.a. ist untersagt. Gleiches gilt für das langsame Befahren einer Straße auf der Suche nach Fahrgästen.
(5) Die Mitnahme Dritter, bezüglich derer kein Beförderungsauftrag abgeschlossen ist, sowie die Mitnahme eigener Haustiere ist gegen den Willen des Fahrgastes untersagt.
(6) Es ist dem Fahrer nicht gestattet, den Fahrgästen Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.
(7) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.

§ 5 Dienstplan
(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Zeiten für Wartung und Pflege der Fahrzeuge sind dabei zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen; sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die notwendige Anfahrtsregelung treffen.
(3) Der Dienstplan ist von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungwidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Taxen außerhalb zugelassener Plätze bereit hält
2. § 3 Abs. 1 und 2 Taxen an Standplätzen nicht vorschriftsmäßig aufstellt oder Fahrgäste absetzt oder unbesetzten Taxen keinen Vortritt gewährt
3. § 3 Abs. 3 nicht bei seinem Taxi anwesend ist
4. § 3 Abs. 4 die sofortige Abfahrt nicht ermöglicht
5. § 3 Abs. 5 den Beförderungsauftrag nicht entgegennimmt und die Anfahrt nicht auf dem kürzesten Weg ausführt
6. § 3 Abs. 7 der Straßenreinigung die Verrichtung ihrer Aufgaben nicht ermöglicht
7. § 4 Abs. 1 Taxen ungereinigt bereit hält
8. § 4 Abs. 2 Nichtraucherembleme unvollständig anbringt, in Nichtrauchertaxen raucht oder das Rauchen zulässt
9. § 4 Abs. 3 Funkgeräte störend laut betreibt
10. § 4 Abs. 4 Fahrgäste anwirbt und durch Langsamfahren sucht
11. § 4 Abs. 5 Dritte oder Haustiere befördert
12. § 4 Abs. 6 Werbe- oder Verkaufsangebote unterbreitet
13. § 4 Abs. 7 im Fahrdienst keine entsprechende Kleidung trägt
14. § 5 Abs. 3 Dienstpläne nicht einhält.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Bürgermeisteramts der Landeshauptstadt Stuttgart über das Taxigewerbe vom 4.7.1986 (Amtsblatt Nr. 30 vom 24.7.1986) aufgehoben.