§
1 Geltungsbereich
Die Taxiordnung gilt für Taxiunternehmer, die ihren Betriebssitz
in Stuttgart haben und deren Fahrer.
§ 2 Bereithalten von Taxen
Taxen mit Betriebssitz Stuttgart dürfen sich auf mit Zeichen 229
StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen in Stuttgart,
Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt bereithalten. Für das
Bereithalten außerhalb der behördlich zugelassenen
Taxistandplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde
einzuholen.
§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen
(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den
Standplätzen aufzustellen; das erste Fahrzeug in Höhe der
vorderen Begrenzung des Platzes. Jede Lücke ist unverzüglich
durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. An
Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden,
wenn freien Taxen ungehindert Aufstellung gewährleistet ist.
Unbesetzten Taxen ist der Vortritt zu gewähren.
(2) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die
eintreffenden unbesetzten Taxen an die Spitze des Standplatzes
vorzufahren.
(3) Auf Standplätzen aufgestellte Taxen müssen durch
Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der
Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei
denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die
sofortige Abfahrt zu ermöglichen.
(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende
Beförderungsaufträge sind vom ersten benutzungsberechtigten
Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen. Die Anfahrt zum
Bestellort ist unverzüglich anzunehmen und auf dem kürzesten
Anfahrtsweg auszuführen.
(6) Vor Annahme eines Fahrauftrags ist ein bestehendes Rauchverbot
bekannt zu machen. Kann der Fahrer den Auftrag nicht durchführen,
ist der Auftrag an das nächste Fahrzeug weiterzugeben.
(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben
werden, ihren Aufgaben auf den Standplätzen nachzukommen.
§ 4 Dienstbetrieb
(1) Der Fahrgastraum eines Taxis hat sich stets in einem sauberen
Zustand zu befinden.
(2) Nichtrauchertaxen sind an den Scheiben der beiden hinteren
Türen mit nach außen und innen wirkenden Symbolen
entsprechend der Anlage 2 BOKraft zu kennzeichnen. Die Symbole sind
dauerhaft anzukleben. In Nichtrauchertaxen darf während des
gesamten Dienstbetriebes nicht geraucht werden.
(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen
Funkgeräte nur so laut betrieben werden, dass sie die
Fahrgäste nicht stören.
(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.a. ist
untersagt. Gleiches gilt für das langsame Befahren einer
Straße auf der Suche nach Fahrgästen.
(5) Die Mitnahme Dritter, bezüglich derer kein
Beförderungsauftrag abgeschlossen ist, sowie die Mitnahme eigener
Haustiere ist gegen den Willen des Fahrgastes untersagt.
(6) Es ist dem Fahrer nicht gestattet, den Fahrgästen Werbe- oder
Verkaufsangebote zu unterbreiten.
(7) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung
durchzuführen.
§ 5 Dienstplan
(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den
Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden.
Zeiten für Wartung und Pflege der Fahrzeuge sind dabei zu
berücksichtigen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde
zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der
Zustimmung.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines
Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen; sie kann selbst einen
Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die
notwendige Anfahrtsregelung treffen.
(3) Der Dienstplan ist von den Taxiunternehmern und -fahrern
einzuhalten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungwidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Taxen außerhalb zugelassener Plätze bereit
hält
2. § 3 Abs. 1 und 2 Taxen an Standplätzen nicht
vorschriftsmäßig aufstellt oder Fahrgäste absetzt oder
unbesetzten Taxen keinen Vortritt gewährt
3. § 3 Abs. 3 nicht bei seinem Taxi anwesend ist
4. § 3 Abs. 4 die sofortige Abfahrt nicht ermöglicht
5. § 3 Abs. 5 den Beförderungsauftrag nicht entgegennimmt und
die Anfahrt nicht auf dem kürzesten Weg ausführt
6. § 3 Abs. 7 der Straßenreinigung die Verrichtung ihrer
Aufgaben nicht ermöglicht
7. § 4 Abs. 1 Taxen ungereinigt bereit hält
8. § 4 Abs. 2 Nichtraucherembleme unvollständig anbringt, in
Nichtrauchertaxen raucht oder das Rauchen zulässt
9. § 4 Abs. 3 Funkgeräte störend laut betreibt
10. § 4 Abs. 4 Fahrgäste anwirbt und durch Langsamfahren sucht
11. § 4 Abs. 5 Dritte oder Haustiere befördert
12. § 4 Abs. 6 Werbe- oder Verkaufsangebote unterbreitet
13. § 4 Abs. 7 im Fahrdienst keine entsprechende Kleidung
trägt
14. § 5 Abs. 3 Dienstpläne nicht einhält.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig wird
die Verordnung des Bürgermeisteramts der Landeshauptstadt
Stuttgart über das Taxigewerbe vom 4.7.1986 (Amtsblatt Nr. 30 vom
24.7.1986) aufgehoben.
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